6. Juli 2011
von mrw
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Wer erstmalig eine Abmahnung erhält, ist in aller Regel beunruhigt und es stellen sich zahlreiche Fragen. Antworten auf einige dieser Fragen können sich aus Internetrecherchen ergeben – andere Fragen bleiben offen. Im Nachfolgenden wollen wir uns mit den offenkundigsten Fragen im Zusammenhang mit einer aktuellen Abmahnung befassen. Es geht um die Mitte Juni 2011 ausgesprochene Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E., also die Abmahnung, welche die Sony Music Entertainment Germany GmbH im Falle der Ermittlung eines Verstoßes an dem R&B und Hip-Hop Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. durch die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versenden lässt.
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen, sowie im Arbeitsrecht vor. Gerade im Hinblick auf die Abmahnungen im Urheberrecht ist zu beobachten, dass mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen hat.
Wer lässt abmahnen?
Viele Rechteinhaber haben ein Interesse an einer zeitnahen Verfolgung von Rechtsverstößen an Werken aus Ihrem Rechtskatalogbestand. Das Internet bietet u.a. auch den Nährboden für rechtswidrige Tauschbörsenaktivitäten. Daher lässt etwa die Sony Music Entertainment Germany GmbH im Juni 2011 durch die bevollmächtigte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wiederholt Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) abmahnen.
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH ist ein Musikunternehmen mit Sitz in München. Die von der Sony Music Entertainment Germany GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits für verschiedene Rechteinhaber aus der Medien- und Unterhaltungsbranche tätige Kanzlei. Die Sony Music Entertainment Germany GmbH greift nunmehr mit der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E., zum wiederholten male auf die Dienstleistungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Bereits 2007 ließ die Sony Music Entertainment Germany GmbH als Reaktion auf Urheberrechtverstößen an Werken, an denen sie das exklusive Verwertungsrecht besitzt, Abmahnungen aussprechen.
Welche Werke sind geschützt?
Zunächst ist festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Das Album Chris Brown – F.A.M.E. ist erst seit März 2011 als Vertriebsmedium im deutschen Fachhandel zu beziehen. Als Musikwerk unterfällt Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und damit untersteht er unweigerlich dem Schutz des UrhG.
Filesharing – Was wird abgemahnt?
Einem Empfänger der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte iAd. Sony Music Entertainment Germany GmbH wird regelmäßig vorgeworfen, das Album über eine so genannte Peer-To-Peer Tauschbörse im Internet Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die besondere Eigenheit der Peer-To-Peer-Software ist jedoch, dass mit dem Herunterladen einer Datei, die beispielsweise das Musikwerk Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) beinhaltet, diese Datei den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechte der Rechteinhaberin Sony Music Entertainment Germany GmbH dar.
Dementsprechend macht die betraute Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Sony Music Entertainment Germany GmbH Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, von dem der Verstoß an dem Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. begangen wurde, geltend.
Chris Brown – F.A.M.E.ist das jüngste Werk des us-amerikanischen R&B und Hip_Hop Sängers Chris Brown. Im Jahre 2005 entstand mit Hilfe seins Produzenten Scott Storch die erste Single Run It!, mit der Chris Brown auf Anhieb bis auf Platz 1 der US-amerikanischen Billboard-Charts stieg. Das Album Chris Brown – F.A.M.E. ist wie dargelegt gerade einmal seit dem 25.03.2011 in lizenzberechtigten Downloadportalen für Musikfachsortimente und im Musikfachhandel erhältlich. Doch schon vor dem deutschen Vertriebsstart fand das Album Chris Brown – F.A.M.E. auch seinen Weg auf die Festplatten zahlreicher Computer im Bundesgebiet. Denn das Album machte bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet die Runde.
Was wird gefordert?
Der § 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Sony Music Entertainment Germany GmbH hat sich die Verwertungsechte an dem Musikwerks Chris Brown – F.A.M.E. für das deutsche Vertriebsgebiet gesichert, womit es dem Schutz des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) untersteht. In der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. fordert die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen der Verletzung der Rechte des Chris Brown an dem Werk neben der Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalierten Betrages für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 Euro.
Was ist zu beachten?
Dem Abgemahnten, der die Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. durch Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrage der Sony Music Entertainment Germany GmbH erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zu Lasten des Unterzeichners.
Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß an dem Musikwerk Chris Brown – F.A.M.E. beinhaltet, auf keinen Fall unbeachtet im Papiermüll landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.
Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei (wie vorliegend einer Datei, die das Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. umfasst) über Peer To Peer Tauschbörsen, über den Filesharing Clienten eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet, kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.
Was tun, wenn Fragen offen bleiben?
Bei offenen Fragen tut ein Empfänger der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. nicht selten gut daran, sich durch einen fachkundigen und mit der Thematik des File-Sharings vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere als es bei dem Werk Chris Brown – F.A.M.E. um ein Musikalbum und einen aktuellen Tonträger handelt.