Abmahnung Telefon

Der Blog zur Abmahnung

1. Dezember 2007
von mrw
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Abmahnung Telefon hilft bei Abmahnung

Herzlich willkommen auf dem Blog Abmahnung Telefon. Wir möchten Ihnen mit diesem Blog rund um die Themengebiete der Abmahnung eine erste Anlaufstelle bieten. Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende das Ziel, den Abgemahnten anzuhalten, eine bestimmte Verhaltensweise zu unterlassen.

Rechtsanwalt Minden

Am häufigsten werden Abmahnungen aufgrund von Verhaltensweisen mit Bezug zum Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Arbeitsrecht ausgesprochen. Ungeachtet der Art der Abmahnung stellen sich dem Empfänger einer Abmahnung zumeist viele Fragen.

Wir sind bemüht, die häufigsten dieser Fragen hier zu beantworten und eine Liste von Unternehmen, die Abmahnungen im Wettbewerbsrecht aussprechen, Inhabern von urheberrechtlich geschützten Werken, die Verstöße mit Bezug zum Urheberrecht ermitteln lassen und allgemeine Informationen zu Abmahnungen bereitzustellen. Für weitergehende Fragen bieten wir Ihnen das Abmahnung Telefon.

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten seit 2007 Abgemahnte im gesamten Bundesgebiet und stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns von Montag bis Samstag in der Zeit von 8 bis 22 Uhr unter der Rufnummer 0571 / 385 65 72.

Urheberrecht Minden

Besuchen Sie auch unsere Internetpräsenz der Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai in Minden. Auch in der Kanzlei stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in allen Angelegenheiten, in denen Ihnen gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen wurde zur Seite.

Anwalt Abmahnung

4. November 2011
von mrw
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Abmahnung Loona – El Tiburon – Ballermann Hits 2011 XXL

Die More Music and Media GmbH & Co KG aus Köln lässt im Oktober 2011 erstmals Rechtsverstöße an einem Musikwerk aus dem hauseigenen Rechteprogramm abmahnen. Die Gesellschaft ist ein Medienunternehmen, das neben Musikstücken Spielfilme und TV-Serien lizenziert und u.a. im deutschen Vertriebsraum vermarktet. Das Musikwerk in der Abmahnung Loona – El Tiburon ist ein Popmusikstück der Interpretin Loona. Der Track kann seit dem Somme 2011im deutschen Musikfachhandel erworben werden. Dennoch erfreut sich der Track auch in sogenannten Tauschbörsen im Internet einer regen Verbreitung. In Tauchbörsen werden Dateien kostenfrei zum Download angeboten.

Derartige Downloadangebote widersprechen dem Interesse an der exklusiven Verwertung der More Music GmbH & Co KG. daher lässt die More Music GmbH & Co KG Rechtsverstöße in Täuschbörsen an dem Musikwerk Loona- El Tiburon ermitteln und zivilrechtlich verfolgen. Das Musikstück findet sich u.a.auf Musikzusammenstellungen, wie etwa den Ballermann Hits 2011 XXL. Wer das Musikstück als Inhalt einer Compilation wie den Ballermann Hits 2011 XXL mittels eines tauschbörsen Clienten auf die eigene Festplatte zieht, der bietet den kompletten Inhalt der Datei und damit auch das Musikstück Loona- El Tiburon regelmäßig allen aktiven tauschbörsenteilnehmern zum Download an. Dies stellt ein öffentliches zugänglichmaen iSd. § 19a UrhG dar und löst Ansprüche der More Music GmbH & Co KG gem. § 97 UrhG aus, diemit der Abmahnung Loona – El Tiburon zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden.

20. Oktober 2011
von mrw
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Abmahnung Die Atzen – Hasta la Atze

Wiederholt werden Abmahnungen bei Rechtsverletzungen an Musikwerken der Interpreten Die Atzen versandt. Nachdem bereits die Rechteinhaber DigiRights Administration GmbH und die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, sowie die Geto Gold Musikverlag GbR Ermittlungen zur Entdeckung von Verletzungshandlungen im Internet an Werken der Interpreten Frauenarzt und Manny Marc, bzw. Die Atzen angestrengt hatten, werden nunmahr auch Dateien, die das neuste Werk der Atzen mit dem Titel Die Atzen – Hasta la Atze beinhalten im Internet gesucht.

Rechteinhaberin ist die Schneider & de Teba, Költerhoff GbR. Die der Abmahnung Die Atzen – Hasta la Atze beiliegende Vollmacht wurde von den Interpreten der Gruppe Die Atzen, die unter den Pseudonymen Frauenarzt und Manny Marc tätig sind, unterzeichnet.

Diese sind Gesellschafter der Schneider & de Teba, Költerhoff GbR. Da der Titel Die Atzen hasta la Atze zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels recht aktuell ist, befindet sich der Track in zahlreichen Musiksammlungen. Es kann nur eindringlich davon abgeraten werden Musiksampler aus dem Internet herunterzuladen oder gar in tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich zu machen. Zugunsten der Schneider & de Teba, Költerhoff GbR fordert die betraute Rechtsanwaltskanzlei, welche die Abmahnung Die Atzen – Hasta la Atze ausspricht neben der Asräumung der Widerholungsgefahr einen Betrag iHv. 450 EUR.

6. Juli 2011
von mrw
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Hilfe bei Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Chris Brown F.A.M.E.

Wer erstmalig eine Abmahnung erhält, ist in aller Regel beunruhigt und es stellen sich zahlreiche Fragen. Antworten auf einige dieser Fragen können sich aus Internetrecherchen ergeben – andere Fragen bleiben offen. Im Nachfolgenden wollen wir uns mit den offenkundigsten Fragen im Zusammenhang mit einer aktuellen Abmahnung befassen. Es geht um die Mitte Juni 2011 ausgesprochene Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E., also die Abmahnung, welche die Sony Music Entertainment Germany GmbH im Falle der Ermittlung eines Verstoßes an dem R&B und Hip-Hop Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. durch die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versenden lässt.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen, sowie im Arbeitsrecht vor. Gerade im Hinblick auf die Abmahnungen im Urheberrecht ist zu beobachten, dass mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen hat.

Wer lässt abmahnen?

Viele Rechteinhaber haben ein Interesse an einer zeitnahen Verfolgung von Rechtsverstößen an Werken aus Ihrem Rechtskatalogbestand. Das Internet bietet u.a. auch den Nährboden für rechtswidrige Tauschbörsenaktivitäten. Daher lässt etwa die Sony Music Entertainment Germany GmbH im Juni 2011 durch die bevollmächtigte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wiederholt Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) abmahnen.

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH ist ein Musikunternehmen mit Sitz in München. Die von der Sony Music Entertainment Germany GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits für verschiedene Rechteinhaber aus der Medien- und Unterhaltungsbranche tätige Kanzlei. Die Sony Music Entertainment Germany GmbH greift nunmehr mit der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E., zum wiederholten male auf die Dienstleistungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Bereits 2007 ließ die Sony Music Entertainment Germany GmbH als Reaktion auf Urheberrechtverstößen an Werken, an denen sie das exklusive Verwertungsrecht besitzt, Abmahnungen aussprechen.

Welche Werke sind geschützt?

Zunächst ist festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Das Album Chris Brown – F.A.M.E. ist erst seit März 2011 als Vertriebsmedium im deutschen Fachhandel zu beziehen. Als Musikwerk unterfällt Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und damit untersteht er unweigerlich dem Schutz des UrhG.

Filesharing – Was wird abgemahnt?

Einem Empfänger der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte iAd. Sony Music Entertainment Germany GmbH wird regelmäßig vorgeworfen, das Album über eine so genannte Peer-To-Peer Tauschbörse im Internet Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die besondere Eigenheit der Peer-To-Peer-Software ist jedoch, dass mit dem Herunterladen einer Datei, die beispielsweise das Musikwerk Chris Brown – F.A.M.E. (Deluxe Edition inkl. 4 Bonustracks) beinhaltet, diese Datei den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechte der Rechteinhaberin Sony Music Entertainment Germany GmbH dar.

Dementsprechend macht die betraute Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Sony Music Entertainment Germany GmbH Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, von dem der Verstoß an dem Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. begangen wurde, geltend.

Chris Brown – F.A.M.E.ist das jüngste Werk des us-amerikanischen R&B und Hip_Hop Sängers Chris Brown. Im Jahre 2005 entstand mit Hilfe seins Produzenten Scott Storch die erste Single Run It!, mit der Chris Brown auf Anhieb bis auf Platz 1 der US-amerikanischen Billboard-Charts stieg. Das Album Chris Brown – F.A.M.E. ist wie dargelegt gerade einmal seit dem 25.03.2011 in lizenzberechtigten Downloadportalen für Musikfachsortimente und im Musikfachhandel erhältlich. Doch schon vor dem deutschen Vertriebsstart fand das Album Chris Brown – F.A.M.E. auch seinen Weg auf die Festplatten zahlreicher Computer im Bundesgebiet. Denn das Album machte bereits vor seinem Veröffentlichungsdatum im Internet die Runde.

Was wird gefordert?

Der § 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Sony Music Entertainment Germany GmbH hat sich die Verwertungsechte an dem Musikwerks Chris Brown – F.A.M.E. für das deutsche Vertriebsgebiet gesichert, womit es dem Schutz des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) untersteht. In der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. fordert die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen der Verletzung der Rechte des Chris Brown an dem Werk neben der Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalierten Betrages für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 Euro.

Was ist zu beachten?

Dem Abgemahnten, der die Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. durch Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrage der Sony Music Entertainment Germany GmbH erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zu Lasten des Unterzeichners.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß an dem Musikwerk Chris Brown – F.A.M.E. beinhaltet, auf keinen Fall unbeachtet im Papiermüll landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.

Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei (wie vorliegend einer Datei, die das Musikalbum Chris Brown – F.A.M.E. umfasst) über Peer To Peer Tauschbörsen, über den Filesharing Clienten eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet, kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.

Was tun, wenn Fragen offen bleiben?

Bei offenen Fragen tut ein Empfänger der Abmahnung Chris Brown – F.A.M.E. nicht selten gut daran, sich durch einen fachkundigen und mit der Thematik des File-Sharings vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere als es bei dem Werk Chris Brown – F.A.M.E. um ein Musikalbum und einen aktuellen Tonträger handelt.

27. Juni 2011
von mrw
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Hilfe bei Abmahnung Kornmeier & Partner – David Guetta – Where Them Girls At

Gegen Ende des zweiten Jahresquartals 2011 werden bereits zum wiederholten male rechtswidrige Aktivitäten im Internet an Musikwerken in Ermittlungsdatensätzen erfasst und einer zivilrechtlichen Verfolgung zugeführt. Ein Musikstück, für das derzeit Abmahnung ausgesprochen werden, ist der Track David Guetta – Where Them Girls At. Die ausschließlichen Verwertungsrechte für das deutsche Vertriebsgebiet an dem Musikwerk David Guetta – Where Them Girls At hält die EMI Music Germany GmbH & Co. KG. Als Rechteinhaberin kann die EMI Music Germany GmbH & Co. KG darüber befinden, ob und in welcher Art und Weise eine Verwertung der Tonaufnahme David Guetta – Where Them Girls At stattfindet. Die aktuellen kostenfreien Downloadangebote im Internet, die den Musiktrack david Guetta – Where Them Girls At beinhalten, finden gegen den Willen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG statt und stellen mithin eine illegale Verwertung dar.

Dieser unauthorisierten Verwertung will die EMI Music Germany GmbH & Co. KG entgegenwirken und hat hierzu die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner mit der Verfolgung von Rechtsverstößen an dem Musikwerk betraut. Die Kanzlei Kornmeier & Partner ist eine im gewerblichen Rechtsschutz tätige Kanzlei, die bereits seit Jahren Rechtsverletzungshandlungen an Filmen, Musik oder Softwareprodukten für diverse Rechteinhaber aus der Medienindustrie verfolgt. Der derzeit abgemahnte Titel David Guetta – Where Them Girls At ist nach One More Love und Who’s that Chick schon das dritte Werk des französichen DJs, hinsichtlich dessen die EMI Music Germany GmbH & Co. KG als Rechteinhaberin in diesem Jahr den Auftrag erteilt hat, Rechtsverletzungshandlungen zivilrechtlich zu ahnden. Tonträger des Dancefloor Tracks David Guetta – Where Them Girls At können seit 27. Mai 2011 im deutschen Musikfachhandel erworben werden.

Herauszustellen ist, dass der Track David Guetta – Where Them Girls At unter anderem auch als Dateninhalt diverser Compilatios, wie etwa den German Top 100 Single Charts vom 23.05.2011, im Internet kursiert. Problematisch ist daher ein Download einer solchen Compilation. Denn auf diesen Musiksammlungen finden sich zumeist zahlreiche Werke diverser Rechteinhaber, sodass das Risiko einer oder mehrerer Folgeabmahnungen nicht pauschal auszuschließen ist. Ob einem Betroffenen das Bereithalten des Werks David Guetta – Where Them Girls At als Inhalt einer Containerdatei, wie den German Top 100 Single Charts, angelastet wird, kann der Abgemahnte regelmäßig dem Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner entnehmen, die den Dateinamen explizit erwähnt. Es empfiehlt sich im falle der Bereitstellung einer Containerdatei (wie den German Top 100 Single Charts) regelmäßig eine fachkundige Beratung einzuholen.

27. Juni 2011
von mrw
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Abmahnung Foo Fighters – Wasting Light

Das Musikunternehmen Sony Music Entertainment Germany GmbH mit Firmensitz in München hat eine ebenfalls in München ansässige Rechtsanwaltskanzlei damit betraut, als Reaktion auf Urheberrechtverstößen an Musiwerken, an denen die Sony Music Entertainment Germany GmbH das exklusive Verwertungsrecht besitzt, Abmahnungen aussprechen. Inhalt aktueller Abmahnungen ist das Musikalbum “Foo Fighters – Wasting Light“. Das Album “Foo Fighters – Wasting Light” ist das jüngste Musikalbum der us-amerikanischen Rockband Foo Fighters. Tonträger des Albums “Foo Fighters – Wasting Light” sind seit dem 8.4.2011 im deutschen fachhandel erhältlich. Als Musikwerk unterfällt das Musikalbum “Foo Fighters – Wasting Light” den geschützten Werken der Wissenschaft und Kunst und insoweit untersteht es unweigerlich dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wir eine Rechtsverletzungshandlung an dem Album “Foo Fighters – Wasting Light” ermittelt, werden zunächst die Anschlussinhaberdaten desjenigen Internetanschlussinhabers ermittelt, über dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung statt gefunden haben soll.

Sodann macht die von der Sony Music Entertainment Germany GmbH betrauete Rechtsanwaltskanzlei aus Süddeutschland neben Unterlassungsansprüchen auch den Ersatz von Aufwendungen und Schäden geltend, wobei ein pauschaler Betrag iHv.

956 EUR gefordert wird.

23. Juni 2011
von mrw
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Agence France-Presse GmbH – AFP – Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite

Die Agence France-Presse GmbH (kurz AFP) lässt durch dieselbe Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wie bereits die dapd nachrichten GmbH im Juni 2011 Inhaber von Internetdomains aufgrund von Urheberrechtsverletzungen an Texten anschreiben. Auch in den Anschreiben die im Auftrage der Agence France-Presse GmbH erstellt werden, heißt es “Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite” gefolgt von der Darstellung der entsprechenden Domain, auf der die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. In dem Schreiben an den Domaininhaber (welche mitunter auch via E-Mail übersandt werden) wird dargelegt, dass es auf der Webseite des Betroffenen zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein soll, da ohne Erlaubnis der Agence France-Presse GmbH Texte verwendet werden sollen, an denen allein die Agence France-Presse GmbH die ausschließ lichen Nutzungsrechte innehat.

Hierzu ist anzumerken, dass auch Texte zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst iSd.

Urheberrechtsgesetzes gehören können. Dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes untersteht ein Text stets dann, wenn dieser Text getreu § 2 UrhG eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt und er ferner eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Kopiert man einen geschützten Text und stellt diesen auf die eigene Internetseite, so stellt dieses eine illegale Nutzung, Verbreitung und ein öffentliches Zugänglichmachen des Textes dar. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Domaininhaber grundsätzlich von dem Kopieren fremder Texte absehen. In Folge einer ungenehmigten Nutzung wird für gewöhnlich eine Abmahnung ausgesprochen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten auf die Rechtswidrigkeit der gerügten Verhaltensweise aufmerksam machen und ihn zum künftigen Unterlassen des Verhaltens anhalten. Das im Auftrage der Agence France-Presse GmbH gefertigte Schreiben macht hingegen vorrangig auf einen Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufmerksam. Allein im letzten Absatz des Schreibens behält man sich die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung vor und fordert den Seitenbetreiber zur umgehenden Löschung der Texte von der Webseite und sämtlichen Datenträgern auf.

20. Juni 2011
von mrw
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Abmahnung Ell & Nikki – Running Scared

Der EuroV Song Contest ist entschieden.

Prompt verbreitete sich der Siegersong Ell & Nikki – Running Scared auch im Internet. Um der illegalen Verbreitung Einhalt zu gebieten, haben die schwedischen Texter des Songs eine Ermittlungsfirma mit der Erfassung von illegalen Downloadaktivitäten im Internet im Hinblick auf das Werk Ell & Nikki – Running Scared betraut. Zumeist richten sich die Ermittlungen auf Downloadangebote in sogenannten Tauschbörsen. Wer den Song Ell & Nikki – Running Scared über eine Tauschbörsensoftware auf die Festplatte seines Computers lädt, der bietet diesen Track auch zugleich allen aktiven Tauschbörsennutzern seinerseits zum Download an.

Dieses Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen des Werks Ell & Nikki – Running Scared dar, welches ohne die Einwilligung der Rechteinhaber ein urheberrechtswidriges Verhalten darstellt. Im Anschluss an die Erfassung der Ermittlung der Rechtsverletzungshandlung spricht die betraute hamber Rechtsanwaltskanzlei für die Texter die Abmahnung Ell & Nikki – Running Scared aus und fordert neben der Abgabe eines hinreichenden Unterlassungsversprechens auch die Entrichtung eines Aufwendungs- und Schadensersatzes.

20. Juni 2011
von mrw
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Abmahnung Bushido – Jenseits von Gut und Böse

Im Juni 2011 lässt der Rap Interpret Anis Mohamed F.

alias Bushido wiederholt Abmahnungen aussprechen, soweit Rechtsverstöße an Musikwerken aus seinem Rechtekatalogbestand ermittelt werden. Die jüngste Abmahnung nimmt Bezug auf Verletzungsahndungen an dem Musikalbum Bushido – Jenseits von Gut und Böse. Das 16 Tracks umfassende Musikalbum Bushido – Jenseits von Gut und Böse erschien Ende Mai 2011 im Fachhandel. Die Abmahnung Bushido – Jenseits von Gut und Böse wird zumeist als Reaktion auf ein illegales Downloadangebot in sogenannten Peer To Peer Tauschbörsen im Internet ausgesprochen. In der Abmahnung Bushido – Jenseits von Gut und Böse fordert die betraute Rechtsanwaltskanzlei aus Linden den Anschlussinhaber über dessen Anschluss die Verletzungshandlung begangen wurde auf, neben der Ausräumung einer Wiederholungsgefahr einen Pauschalbetrag iHv. 700 EUR zur Abgeltung der Aufwensungs- und Schadensersatzansprüche des Anis Mohamed F. zu entrichten.

8. Juni 2011
von mrw
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Abmahnung Aegis Multimedia Protection GmbH

Die Aegis Multimedia Protection GmbH lässt im Juni 2011 auf Rechtsverletzungen an einem Filmwerk aus Russland Abmahnungen aussprechen. Schon im Oktober 2010 tauchte der Firmenname Aegis Multimedia Protection GmbH im Zusammenhang mit Forderungen der infoscore Forderungsmanagement GmbH auf, wobei die Ansprüche ebenfalls einen Bezug zu Rechtsverstößen an Filmwerken mit russischer Tonspur aufwiesen. In den aktuell ausgesprochenen Abmahnungen geht es um das Filmwerk ?????????? (PiraMMMida). Dieser Film wurde bisweilen nur in Russland

in den Kinos gezeigt. Ein Downloadangebot in Tauschbörsen, das den Film ?????????? (PiraMMMida) beinhaltet, läuft damit den exklusiven Verwertungsrechten der Rechteinhaber zuwider.

Insoweit hat die Aegis Multimedia Protection GmbH eine Dortmnder Rechtsanwaltskanzlei beauftragt gegen die illegalen Tauschbörsenangebote, die den Film ?????????? (PiraMMMida) betreffen, vorzugehen. Die betraute Kanzlei stellt zunächst einen Antrag auf Auskunftserteilung des Telekommunikationsdienstleisters bei dem zuständigen Landgericht. Dieses gestattet dem Provider die personenbezogenen Daten des Anschlussinhabers, über dessen Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung an dem Film ?????????? (PiraMMMida) begangen wurde, an die Dortmunder Kanzlei zu übermitteln, die sodann ihrerseits die Abmahnung ?????????? (PiraMMMida) ausspricht.